Satzung
des Kreisfischereivereins Laufen/Obb. e.V.
§ 1
Der Verein führt den Namen „Kreisfischereiverein Laufen/Obb. e.V“ mit dem Sitz in Laufen/Obb.. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des Fischereiverbandes Oberbayern e.V. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohl der Allgemeinheit. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der vorstehende Zweck des Vereins wird u.a. verwirklicht durch:
a) Einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, Ausbau und Erweiterung geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung einer fischereilichen Betätigung;
b) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz der Reinerhaltung der Gewässer;
c) Schulung und Erziehung der Mitglieder zu waidgerechten Fischern durch kameradschaftliche Anleitung und Betreuung am Fischwasser;
d) Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit des Schutzes der Natur, Fischerei und Fischzucht, insbesondere der Bedeutung des Schutzes und der Reinerhaltung der Gewässer zum Wohle Aller;
e) Bekanntmachung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen;
f) Zusammenarbeit mit den der Fischerei nahestehenden Verbänden und Organisationen.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Für besondere Verdienste um den Verein und im Fischereiwesen kann eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag eines Vorstandsmitglieds. Der Beschluss hierfür muss einstimmig sein. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet auf Grund eines schriftlichen Antrags die Vorstandschaft. Soweit eine Höchstzahl der Mitglieder durch Größe und Bestand des Fischwassers erforderlich sein sollte, wird diese vom Ausschuss festgesetzt. Die Mitgliedschaft wird erst bei Entrichtung des ersten Jahresbeitrages wirksam. Die Aufnahme ist mit einer Aufnahmegebühr verbunden, deren Höhe von der Vorstandschaft festgesetzt wird. Eine Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Die Gründe für die Ablehnung brauchen nicht bekanntgegeben werden.
§ 6
Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Sie sind gehalten, nach besten Kräften an der Förderung der Vereinsaufgaben mitzuarbeiten, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse zu beachten und die Idee der waidgerechten Ausübung der Fischerei zu verfechten.
§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt (nur am Ende des Kalenderjahres);
b) durch Ausschluss wegen eines groben Verstoßes gegen die Satzung, das Fischereirecht, vereinsinternen Regelungen oder Begehung einer Handlung, die das Ansehen des Vereins oder einer Fischereiorganisation schädigt;
c) durch Tod
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Ausschuss. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Anspruch auf Beitrags- und Erlaubnisschein-Rückerstattung. Die Ausschlussverfügung muss schriftlich und mit einem eingeschriebenen Brief an das ausgeschlossene Mitglied erfolgen. Gegen die Ausschlussverfügung ist Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet vereinsintern endgültig.
§ 8
Organe des Vereins sind:
a) die Vorstandschaft
b) der Ausschuss
c) die ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) dem Gewässerwart
f) dem 1. Jugendwart
2. Die Vorstandschaft vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind der 1 Vorsitzende allein oder je drei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins. Die Vorstandschaft vollzieht die Beschlüsse der übrigen Organe.
3. Der 1. Vorsitzende beraumt eine Sitzung der Vorstandschaft an, so oft es die Vereinsinteressen erfordern. Eine Sitzung der Vorstandschaft ist anzuberaumen, wenn zwei Mitglieder der Vorstandschaft dies beantragen.
4. Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu protokollieren.
5. Der 1. Vorsitzende leitet die Verhandlungen in der Vorstandschaft sowie in den übrigen Organen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird vom stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt und im Falle der Verhinderung vertreten.
6. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle, die Besorgung der erforderlichen Korrespondenz nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden sowie die Verwahrung der Akten. Erführt das Verzeichnis über das vereinseigene Inventar.
7. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt Buch über Einnahmen und Ausgaben und erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenbericht. Ausgaben zu Lasten der Vereinskasse bedürfen der vorherigen schriftlichen Bestätigung des 1 Vorsitzenden.
8. Der Gewässerwart ist zuständig für die von den Fachbehörden vorgeschriebenen Besatzmaßnahmen, er ist tätig für Gewässerschutz, Landschaftsschutz, Naturschutzangelegenheiten und berichtet darüber in der Mitgliederversammlung.
9. Der Jugendwart ist zuständig für die Betreuung der Jugendgruppe und berichtet darüber in der Mitgliederversammlung.
10. Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig. Aufwendungen werden vom Verein erstattet.
11. Der Ausschuss besteht aus:
a) den Mitgliedern der Vorstandschaft
b) je einem weiteren Mitglied pro angefangene hundert Vereinsmitgliedern, mindestens aber drei weiteren Mitgliedern (Ausschussmitgliedern)
Der Ausschuss entscheidet über
a) den Erwerb und die Aufgaben von Fischereigewässern und Fischereirechten
b) die Art der Fischereiausübung in den dem Verein zur Verfügung stehenden Gewässern
c) die Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen
d) die Besatzmaßnahmen
e) Rechtsgeschäfte, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen erwarten lassen
f) die Festlegung und die Ausrichtung von Vereinsveranstaltungen
g) Angelegenheiten, die ihm sonst nach der Satzung zugewiesen sind
h) Angelegenheiten, die ihm von der Vorstandschaft vorgelegt werden.
Der Ausschuss wird von der Vorstandschaft einberufen, so oft es die Vereinsinteressen erfordern. Er ist einzuberufen, wenn drei seiner Mitglieder dies verlangen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder geladen und mindestens vier von ihnen anwesend sind. Absatz 4 und Absatz 10 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
12. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal von der Vorstandschaft einberufen. Der Ausschuss kann die Einberufung der Mitgliederversammlung ferner beschließen, wenn dafür eine Notwendigkeit besteht. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn dies ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen begehrt. Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
„Der Termin der Mitgliederversammlung ist darüber hinaus der örtlichen Tagespresse und der Homepage des Vereins zu entnehmen“.
13. Die Ausschussmitglieder erhalten als Aufwandsentschädigung für Ihre Tätigkeit als Ausschussmitglied jeweils eine Jahreskarte für die Vereinsgewässer. Der finanzielle Wert der Aufwandsentschädigung darf den Betrag der Ehrenamtspauschale (steuerfreier Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz - EstG) nicht übersteigen.
§ 9
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
a) Die Wahl der Vorstandschaft und der übrigen Ausschussmitglieder für die Dauer von drei Jahren. Eine Mitgliederversammlung mit Neuwahl der Vorstandschaft trägt zur Unterscheidung zu normalen Mitgliederversammlungen den Charakter einer Generalversammlung. Für die Wahl ist ein Wahlausschuss zu bilden, der aus dem Wahlleiter, einem Schriftführer und zwei Beisitzern besteht, die durch Zuruf aus der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Der Wahlausschuss übernimmt bis zur vollzogenen Neuwahl die Leitung der Versammlung. Die Wahl der Vorstandschaft ist geheim, mit Stimmzettel vorzunehmen, wenn mehr als je ein Kandidat zur Wahl steht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält und die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft aus, so ist eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung bis zur nächsten Generalversammlung vorzunahmen.
b) Entgegennahme der Berichte des Gewässerwartes, des Jugendwartes, des Kassiers, der in der Mitgliederversammlung des Vorjahres benannten zwei Kassenrevisoren (Kassenprüfungsbericht) und des 1. Vorsitzenden. Alle Vorkommnisse im Vereinsleben sollen in den einzelnen Berichten je nach Sparte ihren Niederschlag finden;
c) Entlastung der Vorstandschaft;
d) Beschlussfassung über eine Satzungsänderung;
e) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die von der Vorstandschaft als für den Verein einschneidend erachtet werden oder durch einen schriftlichen Antrag eines Mitglieds vorgelegt werden. Solche Anträge müssen mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin der Vorstandschaft vorliegen. Für alle Fälle gilt das Datum des Poststempels.
f) Beschlussfassung über die Zugehörigkeit zu anderen Organisationen
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Ein Beschluss ist gültig, wenn er die einfache Mehrheit (bei Auflösung des Vereins drei Viertel) der erschienenen Mitglieder erlangt hat.
„Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist“.
§ 10
Der Verein erhebt zur Regelung seiner finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten einen Vereinsbeitrag, dessen Höhe durch die Vorstandschaft jeweils festgesetzt wird. Die Jahresmitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum 1. April eines jeden Jahres zu entrichten.
§ 11
In jedem Jahr ist ein Fischen zu veranstalten, in dessen Verlauf der Fischerkönig ermittelt wird. Es können auch andere Fischereiveranstaltungen wie Anfischen, Gedenkfischen wie auch Veranstaltungen gesellschaftlicher Art im Verlaufe des Jahres abgehalten werden.
§ 12
Der Verein entsendet einen Delegierten als Bevollmächtigten zur jeweiligen Mitgliederversammlung des Fischereiverbandes Oberbayern e.V. oder zu wichtigen Veranstaltungen außerhalb der Stadt Laufen, sobald dies die Vorstandschaft für notwendig erachtet. Es können auch mehrere Delegierte entsandt werden. Der Vorsitzende ist verpflichtet, mi dem Fischereiverband Oberbayern e. V. und dem Fachberater für Fischerei bei der Regierung Oberbayern engen Kontakt aufrechtzuerhalten.
§ 13
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erfolgen. Die Auflösung ist dem Fischereiverband Oberbayern e.V., dem zuständigen Finanzamt (§ 2) und sonstigen Stellen schriftlich mitzuteilen.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Fischerei.
§ 14
Sitz und Gerichtstand des Vereins ist Laufen/Obb.
§ 15
Diese Satzung tritt anstelle der am 15.02.2020 beschlossenen Satzung mit deren Änderungen.
Laufen, 25.02.2024
Josef Sailer
1. Vorsitzender